Sie dürfen anscheinend alle raus? Tagsüber „zum Arbeiten“, zu sozialen Diensten, um Angehörige zu pflegen, jeweils zwischen 8 und bis zu 12,5 Stunden täglicher Ausgang aus dem Gefängnis, in dem sie lediglich zum Schlafen auftauchen müssen! Die entsprechenden Jobs wird die Generalitat schon bereitstellen…
Seit heute Mittwoch, den 13. Februar 2020, gilt das sogar für die am zweithöchsten Bestrafte Carme Forcadell, die fanatische Ex-Präsidentin des katalanischen Euthanasie-.. äh.., Verzeihung, ich meinte natürlich Autonomieparlamentes.
Die Gefängnisse Kataloniens unterstehen der Generalitat und Quim Torra hatte diese befristete Freilassung nach Paragraph 100.2 der Strafordung schon seit Weihnachten angekündigt. Die meisten der Betroffenen hatten mehrfach verkündet „es“ wieder tun zu wollen, wobei „es“ bedeutet illegal die katalanische Republik auszurufen. Wir dürfen uns also wohl auf spannende Zeiten „freuen“?
Festzuhalten bleibt, daß es von Spaniens Zentralregierung offenbar keine Einwände gegen diese offenkundig verfrühte Freigangsregelung gibt, wenn auch die Staatsanwaltschaft diesem Freigang nach dem 100.2 heftig widerspricht. Dieser Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung…
NACHTRAG, 14.02.2020:
Es hat den Anschein, als habe das Oberste Gericht in seinen Urteilen über die verurteilten Separatisten selbst eine Hintertür zur vorzeitigen Ausrufung des „Dritten Grades“, des Status 100.2, der befristete zeitliche Haftentlassungen regelt, installiert, durch welche die CAT-Sep-Generalitat gerne zur Tat schritt? Ob abgesprochen, oder nicht, der Weg wird jedenfalls eifrig beschritten! Wie das?
Es gibt da die „Sicherheitsperiode“, die normalerweise der Hälfte der verhängten Haftdauer entspräche. Diese wurde in den Urteilen explizit NICHT genannt. Damit ist die Verhängung des „Dritten Grades“, sprich des Freigängerstatus nach Paragraph 100,2 bereits nach Ableistung von nur einem Viertel der Haftzeit legal und somit möglich! Hier sind nationale und autonome Gerichte, sowie die Staatsanwaltschaft tangiert.
2. NACHTRAG, 16.02.2020:
Nur 10% der „normalen“ Häftlinge im katalanischen Strafvollzug genießen den Freigänger-Status nach Artikel 100.2. Sie müssen allerdings als Voraussetzung die Hälfte der Strafe verbüsst haben um diesen erlangen zu können.
Bei den verurteilten CAT-Sep’s des „virtuellen-7-Sekunden-Staatsstreiches“ vom 1. Oktober 2017 genügte aber bereits die Verbüssung eines Viertels der Haftzeit um Freigänger zu werden.
Den absoluten Hammer lieferten die katalanischen Richter allerdings im Falle eines Sohnes ihres „Halbgottes“, „des ewigen“ 21 Jahre regierenden, manipulierenden und betrügenden Jordi Pujol y Solei, der nach Verhängung einer mehrjährigen Haftstrafe bereits nach zwei (2!) Monaten den Freigängerstatus bekam und der angeblich auch seine nächtliche Verwahrung in Haft rein formal in einem zum Gefängnis gehörenden, bewachten Luxusappartment in Barcelona verbringen darf? Da entfällt dann die stundenlange, nervige An- und Abreise zum außerhalb Barcelonas liegenden Gefängnis und vielleicht kann er da ja auch mal Damen- und/oder Herrenbesuch mitbringen?